Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung

Präambel

Die Generalversammlung,
In Anbetracht dessen, daß das Prinzip der allen Menschen innewohnenden Würde und Gleichheit eines der Grundprinzipien der Charta der Vereinten Nationen ist und daß alle Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit der Organisation gemeinsam wie auch einzeln Maßnahmen zu treffen, um die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen,

In Anbetracht dessen, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Internationalen Menschenrechtspakte die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- bzw. Überzeugungsfreiheit verkünden,

In Anbetracht dessen, daß die Mißachtung und Beeinträchtigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie auf die Freiheit jedweder sonstigen Überzeugung, der Menschheit direkt oder indirekt Kriege und großes Leid gebracht haben, vor allem wenn sie als Mittel zu fremder Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten dienen und Haß zwischen Völkern und Nationen säen,

In Anbetracht dessen, daß die Religion oder Überzeugung für jeden, der sich dazu bekennt, einen grundlegenden Bestandteil seiner Weltanschauung darstellt und daß die Freiheit der Religion oder der Überzeugung ohne jede Einschränkung geachtet und garantiert werden sollte,

In der Aufassung, daß es von grundlegender Bedeutung ist, Verständnis, Toleranz und Achtung für Fragen der Religions- und der Überzeugungsfreiheit zu fördern sowie zu gewährleisten, daß Religion oder Überzeugung nicht für Ziele verwendet werden, die mit der Charta, anderen einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen sowie den Zielen und Grundsätzen dieser Erklärung unvereinbar sind,

In der Überzeugung, daß Religions- bzw. Überzeugungsfreiheit auch zur Verwirklichung der Ziele des Weltfriedens, der sozialen Gerechtigkeit und der Freundschaft zwischen den Völkern sowie zur Beseitigung von Ideologien oder Praktiken des Kolonialismus und der rassischen Diskriminierung beitragen sollte,

Mit Befriedigung davon Kenntnis nehmend,
daß unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen mehrere Konventionen zur Beseitigung verschiedener Formen der Diskriminierung angenommen worden und einige von diesen in Kraft getreten sind,

Besorgt über, das in einigen Gebieten der Welt noch immer zu beobachtende Auftreten von Intoleranz und Vorhandensein von Diskriminierung aufgrund der Religion oder Überzeugung,

Entschlossen, alle notwendigen Maßnahmen zur baldigen Beseitigung derartiger Intoleranz in allen ihren Formen und Äußerungen zu ergreifen und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung zu verhindern und zu bekämpfen,

Verkündet die folgende Erklärung, über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung:

Artikel 1

Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder jedwede Überzeugung eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seiner Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen.
Niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschränkt werden, eine Religion oder Überzeugung seiner Wahl zu besitzen.
Die Freiheit zur Äußerung einer Religion oder Überzeugung unterliegt nur jenen Beschränkungen, die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen.

Artikel 2

Niemand darf durch einen Staat, eine Institution, eine Gruppe von Personen oder eine Einzelperson aufgrund seiner Religion oder Überzeugung diskriminiert werden.

Für die Zwecke dieser Erklärung gilt als „Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung“ jegliche Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, deren Zweck oder Wirkung darin besteht, die Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen.

Artikel 3

Die Diskriminierung zwischen Menschen aufgrund der Religion oder der Überzeugung stellt eine Beleidigung der Menschenwürde und eine Verleugnung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen dar und ist als Verletzung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündeten und in den Internationalen Menschenrechtspakten im einzelnen niedergelegten Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie als Hindernis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Nationen zu verurteilen.

Artikel 4

Alle Staaten haben wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung bei der Anerkennung, Ausübung und Inanspruchnahme der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Gebieten des bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen.
Alle Staaten haben sich mit allen Kräften darum zu bemühen, zum Verbot jeglicher derartigen Diskriminierung Gesetze zu erlassen oder erforderlichenfalls aufzuheben sowie alle geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Intoleranz aufgrund der Religion oder Überzeugung zu ergreifen.

Artikel 5

Die Eltern bzw. der gesetzliche Vormund eines Kindes haben das Recht, das Familienleben im Einklang mit ihrer Religion oder Überzeugung und im Hinblick auf die sittlichen Erziehungsziele zu gestalten, nach denen ihrer Meinung nach das Kind erzogen werden sollte.

Jedes Kind hat auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet das Recht auf Zugang zu einer den Wünschen seiner Eltern bzw. des gesetzlichen Vormunds entsprechenden Erziehung und darf nicht gezwungen werden, auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet gegen die Wünsche seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds unterrichtet zu werden, wobei das Wohl das Kindes immer oberste Leitlinie bleibt.

Das Kind ist von allen Formen der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung zu schützen. Es soll im Geist der Verständigung, Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern, des Friedens und der weltweiten Brüderlichkeit, der Achtung für die Religions- oder Überzeugungsfreiheit anderer und im klaren Bewußtsein aufgezogen werden, daß seine Kräfte und Begabungen in den Dienst an seinen Mitmenschen gestellt werden sollten.

In Fällen, in denen ein Kind nicht unter der Obhut seiner Eltern oder eines gesetzlichen Vormunds steht, sind die religiösen oder weltanschaulichen Fragen ihre ausdrücklichen Wünsche oder jeder andere Nachweis ihrer Wünsche gebührend zu berücksichtigen, wobei die oberste Leitlinie immer das Wohl des Kindes bleibt.

Die Ausübung der Religion oder Überzeugung, in der ein Kind erzogen wird, darf unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 3 dieser Erklärung weder seine körperliche oder geistige Gesundheit noch seine volle Entfaltung beeinträchtigen.

Artikel 6

Im Einklang mit Artikel 1 und vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 3 dieser Erklärung schließt das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Überzeugungsfreiheit unter anderem die folgenden Freiheiten ein:

  1. im Zusammenhang mit einer Religion oder Überzeugung einen Gottesdienst abzuhalten oder sich zu versammeln sowie hierfür Versammlungsorte einzurichten und zu unterhalten;
  2. entsprechende Wohltätigkeitseinrichtungen oder humanitäre Institutionen zu gründen und zu unterhalten;
  3. die für die Riten oder Bräuche einer Religion oder Überzeugung erforderlichen Gegenstände und Geräte in angemessenem Umfang herzustellen, zu erwerben und zu gebrauchen;
  4. auf diesen Gebieten einschlägige Publikationen zu verfassen, herauszugeben und zu verbreiten;
  5. an hierfür geeigneten Orten eine Religion oder Überzeugung zu lehren;
  6. freiwillige, finanzielle und andere Spenden von Einzelpersonen und Institutionen zu erbitten und entgegenzunehmen;
  7. im Einklang mit den Erfordernissen und Maßstäben der jeweiligen Religion oder Überzeugung geeignete Führer und Leiter auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder durch Nachfolge zu bestimmen;
  8. im Einklang mit den Geboten seiner Religion oder Überzeugung Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen;
  9. in religiösen oder weltanschaulichen Fragen auf nationaler und internationaler Ebene Beziehungen zu Einzelpersonen und Gemeinschaften aufzunehmen und zu unterhalten.

Artikel 7

Die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten sind in der Gesetzgebung der einzelnen Staaten so zu verankern, daß sie auch in der Praxis von jedermann genutzt werden können.

Artikel 8

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf als Beschränkung oder Aufhebung eines in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Menschenrechtspakten beschriebenen Rechts ausgelegt werden.

10. Februar 2015