Was sind Menschenrechte?

Was sind eigentlich Menschenrechte? Was sind Grundrechte? Was Bürgerrechte oder Menschenrechte der zweiten Generation? Was Individualrechte oder Menschenrechtsinstrumente? Finden sie prägnante Erklärungen zu diesen und zahlreichen anderen Begriffen.

Ein Glossar:

Allmannsrett / allemannsrätt

Das allmannsrett (Norwegisch) oder allemannsrätt (Schwedisch) wird im Deutschen auch als Jedermannsrecht bezeichnet, ist jedoch nicht zu verwechseln mit den → Jeder-manngrundrechten. Es besagt, dass sich jeder frei in der Natur bewegen darf, so lange nichts anderes bestimmt ist. Das allmannsrett („Jedermannsrecht“) hat daher mit den → Jeder-manngrundrechten und den → Menschenrechten nichts zu tun.

Entwicklungsrecht

Entwicklungsrecht ist das bedeutendste, wenn auch umstrittenste Recht der sogenannten → Rechte der dritten Generation. Es beinhaltet den Anspruch jedes Menschen auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die Menschenrechte verwirklicht werden können. Ursprünglich bezog sich dies insbesondere auf die Forderung der Entwicklungsländer nach einer gerechteren Weltwirtschaftsordnung. Heute werden auch die soziale und ökologische Nachhaltigkeit als Teil dieses Rechts verstanden. Bis zur umfassenden Umsetzung des Rechts auf Entwicklung für alle Menschen ist der Weg noch weit.

Individualrechte

Individualrechte sind Rechte eines einzelnen Menschen im Gegensatz zu den Kollektivrechten, bei denen es sich um Rechte von Menschengruppen, Körperschaften usw. handelt. Ein Recht zu „haben“ heißt nicht automatisch, dass es auch eine Garantie gibt, dieses Recht geltend zu machen und es durchzusetzen.

Rechtssubjekte / Rechtsobjekte

Ein Recht zu „haben“ nennt man im juristischen Sprachgebrauch „Träger“ eines Rechtes zu sein. Die Träger von Rechten (und Pflichten) werden auch Rechtssubjekte genannt. Sie sind „rechtsfähig“ und unterscheiden sich dadurch von Rechtsobjekten. (siehe auch Individualrechte und Kollektivrechte). Rechtsobjekte sind die der Rechtsmacht eines Rechtssubjekts unterworfenen Gegenstände (z.B. alle körperlichen Sachen, aber auch Forderungen und sonstige objektive Werte). Gesetze, Strafen usw. sind weder Rechtssubjekte noch Rechtsobjekte.

ius cogens

ius cogens bedeutet wörtlich übersetzt „zwingendes Recht“ und ist ein Begriff des Völkerrechts. Völkerrechtliche Normen können grundsätzlich geändert werden; sie sind dispositiver Natur. Das ius cogens hingegen ist zwingender Natur (vgl. Art. 53 WVK). Es schützt besonders wichtige Rechtsgüter für die Staatengemeinschaft. Beispiele sind das Verbot der Sklaverei (Art. 4 EMRK); Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), Verbot des Völkermords (Art. 1 Völkermordkonvention). Jedoch sind die zum ius cogens gehörenden Normen im Einzelnen äußerst umstritten. Von vielen – aber nicht allen Staaten – wird das Gewalt- und Interventionsverbot sowie die Achtung grundlegender Menschenrechte als zwingendes Recht erachtet. Jede Völkerrechtsnorm oder jeder Vertrag, die im Widerspruch zu einer Norm des ius cogens stehen, ist nichtig.

Menschenrechtsauffassungen

Asiatische Menschenrechtsauffassungen

Vor allem in den 80er und 90er Jahren versuchten einige asiatische Staaten, Forderungen nach der Überwindung von staatlichen Menschenrechtsverletzungen abzuwehren, indem sie die universelle Gültigkeit der Menschenrechte in Frage stellten. Sie versuchten internationale Menschenrechtsstandards der Vereinten Nationen zu diskreditieren, in dem sie behaupteten, es handle sich dabei um „westliche“ Werte. Federführend dabei war die Volksrepublik China. Regierungsvertreter behaupteten, durch die kulturellen Gegebenheiten in Asien seien dort individuelle Freiheitsrechte weniger wichtig als die sogenannten „asiatischen“ Wert- und Menschenrechtsvorstellungen. Die Gemeinschaft sei wichtiger als das Individuum. Werte wie Loyalität gegenüber der Gesellschaft und dem Staat, eine strenge Arbeitsmoral und Genügsamkeit hätten Vorrang vor Rechten des Einzelnen. Eine einheitliche asiatische Menschenrechtsauffassung ist nie formuliert worden.

Menschenrechtsorganisationen wie die IGFM sahen in diesen Äußerungen den Versuch autoritärer Regime, systematische Verletzungen von Menschen- und Bürgerrechten wie z.B. Zensur, Unterdrückung von unabhängigen Gewerkschaften oder politisch Andersdenkenden zu rechtfertigen. Befürworter „asiatischer Menschenrechte“ wollten diese nicht als Schutz des einzelnen Menschen sehen, sondern als gnädig gewährte Rechte des Staates, in die eine „externe Einmischung“ nicht erlaubt sei. Die Diskussion über „asiatische Menschenrechte“ dauerte  wesentlich bis zur UN-Weltkonferenz für Menschenrechte in Wien 1993, an der auch die IGFM mit einer Delegation teilnahm. Die Protagonisten der „asiatische Menschenrechte“ stießen dort mehrheitlich auf Ablehnung.

Bis zum Jahr 2008 existierte in Asien kein rechtlich bindendes regionales Menschenrechtssystem. Grund hierfür ist die Weigerung einiger autoritärer asiatischer Regierungen, eine Herrschaftseinschränkung durch → Menschenrechte hinzunehmen. Am 20.11.2007 unterzeichneten Vertreter der Südostasiatischen Staatengemeinschaft (ASEAN) jedoch eine Charta für Menschenrechte und Demokratie. Die Ratifikation stand bis Anfang 2008 noch aus.

Universalismus

Universalität der Menschenrechte

Relativismus
Der Relativismus geht davon aus, dass Menschenrechte von Geschichte und Kultur abhängig sind. Befürworter betonen das Nebeneinander vieler Kulturen, die kaum miteinander verglichen werden könnten. Menschenrechte seien daher nur in einem bestimmten Kulturkreis gültig und müssten im Kontext des jeweiligen Sozial- und Wertesystems betrachtet werden. Den Befürwortern des Universalismus wird vorgeworfen, sie gründeten ihre Menschenrechtsidee auf einer rein westlich geprägten Sichtweise. Diese fokussiere zu stark auf die Interessen des Individuums. Verschiedene autoritäre Regierungen legitimierten oder legitimieren noch immer in ihren Staaten Menschenrechtsverletzungen mit regionalen Traditionen oder religiösen Wertvorstellungen. Besonders die sogenannte islamische und asiatische Menschenrechtsauffassung beruhen vorwiegend auf einer relativistischen Menschenrechtsauffassung.

Menschenrechtsinstrumente

Um einen effektiven Menschenrechtsschutz dauerhaft und staatenübergreifend zu instrumentalisieren, schlossen Staaten untereinander sog. Menschenrechtskonventionen, wie z.B. den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Diese Konventionen sind völkerrechtlich bindende Verträge. Die Überwachung ihrer Einhaltung erfolgt durch zuständige Gremien des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Gremien gehört u.a. der UN-Menschenrechtsausschuss. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch (ca. alle fünf Jahre) über die Einhaltung Bericht zu erstatten. Nach Begutachtung der jeweiligen Berichte durch die zuständigen Ausschüsse werden dann Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an den einzelnen Staat ausgesprochen.
Bezüglich des Rechtsschutzes des Einzelnen Rechtsschutz.

Berichtsverfahren

Das Berichtsverfahren ist ein eher generelles Instrument zur Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über ihre Maßnahmen zur Realisierung des Menschenrechtsschutzes zu berichten. Viele Staaten kommen dieser Pflicht jedoch nur schleppend, ungenügend oder praktisch gar nicht nach. Es handelt sich daher um ein eher schwaches Kontrollverfahren.

Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren können individuelle Fälle von Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht werden. Beschwerdeführer können Mitgliedstaaten, natürliche Personen (Einzelpersonen), nicht-staatliche Organisationen oder Personenvereinigungen sein. Bei Verletzung von Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zuständig. Die „Staatenbeschwerde“ lässt je nach Vertrag ein gerichtliches Verfahren (EMRK) oder ein Streitschlichtungsverfahren zu (UN-Verträge). Staatenbeschwerden kommen in der EU kaum vor, im Rahmen der UN praktisch nie.

Internationale Gerichte

Internationale Gerichte sind der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte, der Europäische Gerichtshof, der (Ständige) Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag, der Internationale Gerichtshof (IGH), der Ständige Schiedsgerichtshof und der Seegerichtshof. Der IGH ist das „richterliche Hauptorgan“ der Vereinten Nationen. In diesem Rahmen sind zudem die Tribunale für Jugoslawien und Ruanda zu nennen. Diese internationalen Strafgerichtshöfe bestehen neben dem IStGH. Sie sind zuständig für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression.

Interventionsverbot

Unter einer Intervention versteht man die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates. Solche Handlungen unterliegen einem allgemeinen Verbot (sog. Interventionsverbot). Solche Einmischungen sind jedoch nur in einem Bereich eines anderen Staates verboten, der der alleinigen Zuständigkeit des anderen Staates unterliegt (domaine reservé). Die Maßnahme muss unter Androhung oder Anwendung von Zwang erfolgen, um gegen das Verbot zu verstoßen. Erfasst werden auch wirtschaftliche, politische und sonstige Zwangsmaßnahmen. Ob ein konkreter Verstoß gegen das Verbot vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Ausübung militärischer Gewalt, die Unterstützung von Aufständischen durch Waffenlieferungen etc. sind jedoch klare Verstöße. Schwierig wird eine Bestimmung bei wirtschaftlichem Zwang oder subversiver Intervention. Humanitäre Hilfe insbesondere in Bürgerkriegen unterliegt jedoch nicht dem Verbot.

Vereinte Nationen

Die Vereinten Nationen sind eine Internationale Organisation, die 1945 in San Francisco gegründet wurde. Hauptziel der UN (United Nations) ist die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Hauptaufgabe ist daneben auch die Förderung internationaler Zusammenarbeit und der Schutz der Menschenrechte. Mitglieder dieser Organisation können ausschließlich „friedliebende“ Staaten sein. Möchte ein Staat nicht Vollmitglied werden, so erhält er jedoch Beobachterstatus. Die Bundesrepublik Deutschland war vor ihrer Aufnahme 1973 bereits seit 1951 als Beobachter in der Generalversammlung.
Die Vereinten Nationen haben folgende Hauptorgane: die Generalversammlung, den Sicherheitsrat, den Wirtschafts- und Sozialrat, den Treuhandrat, den Internationalen Strafgerichtshof und das Sekretariat.

Der UN-Sicherheitsrat kann nach Art. 39 der UN-Charta einen Friedensbruch feststellen und dagegen wirtschaftliche oder militärische Maßnahmen beschließen. Die Arbeit des Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte wird in vielen Fällen durch die fehlende Mitarbeit von menschenrechtsverletzenden Staaten behindert.

Internationale Organisationen

Internationale Organisationen sind Verbindungen souveräner Staaten. Als Beispiele sind die UNO, die UNESCO, Regierungsorganisationen wie die NATO, internationale Wirtschaftsorganisationen und Organisationen zur Gründung einer Wirtschaftsgemeinschaft wie die EFTA zu nennen.
Noch keine Internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Es handelt sich noch um eine Abfolge von Konferenzen. Hier werden nur außerrechtliche zwischenstaatliche Abmachungen ( soft law) ohne rechtliche Bindung getroffen.

Völkerrechtliche Verträge

Unter einem völkerrechtlichen Vertrag versteht man jede zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten (z.B. Staaten) geschlossene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt. Nach der Zahl der gebundenen Vertragsparteien unterscheidet man bilaterale (zweiseitige) und multilaterale (mehrseitige) Verträge. Sie haben rechtliche Bindungswirkung. Diese Verträge bilden die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts.

Laut Wiener Vertragsrechtskonvention dürfen menschenrechtsschützende Verträge nicht beendet werden. Begeht ein Vertragsstaat Menschenrechtsverletzungen, dürfen dagegen andere Verträge beendet werden. Auch vertraglich zugesicherte Leistungen dürfen verweigert werden, wenn sie gegen Menschenrechte verstoßen, etwa die Auslieferung einer Person, wenn im Zielland Menschenrechte missachtet werden.

Völkerstrafgesetzbuch

Einige Staaten haben auf nationaler Ebene Gesetze erlassen, die international zur Verhütung schwerster Menschenrechtsverbrechen dienen und eine lückenlose Aufklärung und Sanktionierung bewirken sollen. Dazu gehört das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Deutschland. Dieses Gesetz ist seit dem 30.6.2002 in Kraft. Der Erlass eines solchen deutschen Gesetzbuches war essentiell, um zu verhindern, dass der Internationale Strafgerichtshof das Rechtssprechungsmonopol für die völkerrechtlichen Verbrechen erhält und eine Verletzung nicht mehr auch vor deutschen Gerichten hätte verfolgt werden können. Lückenhaftigkeit in der Aufklärung hätte die Folge sein können.

Zum deutschen Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) http://bundesrecht.juris.de/vstgb/index.html

Menschenrechtsorganisationen

Menschenrechtsorganisationen sollten als Nichtregierungsorganisation (NGO) der Durchsetzung von Menschenrechten verpflichtet sein Sie haben sich unabhängig von nationalen und internationalen Menschenrechtsinstrumenten gegründet, weil die vorhandenen Instrumente in vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend greifen. Ihr effektivstes Mittel zur Durchsetzung von Menschenrechten und zur Unterstützung von Opfern ist es, öffentlich auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam zu machen. Auch Regierungen scheuen eine schlechte Presse wegen Menschenrechtsverletzungen. Sie beschädigen nicht nur das Image, sondern teilweise auch die wirtschaftliche Entwicklung: z.B. durch stagnierenden Tourismus oder geringe Investitionen. Informations- und Pressearbeit haben in der Vergangenheit tausenden Opfern von Menschenrechtsverletzungen das Leben gerettet oder zumindest erleichtert.

Weiterführende Informationen zum Thema Menschenrechtsinstrumente finden sich z.B. in: Weschke, Katrin (2001): Internationale Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte. Berlin, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 978-3-8305-0114-5

Menschenrechtskonventionen

Menschenrechtskonventionen sind völkerrechtliche Verträge, in denen sich Staaten verpflichten, Menschenrechte im eigenen Hoheitsgebiet und international anzuerkennen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) …
ist das bekannteste Menschenrechtsdokument. Sie ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern nur eine Willenserklärung der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948. Weil sie über Jahrzehnte international allgemein als der Standard für Menschenrechte anerkannt wurde, ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ins Völkergewohnheitsrecht eingegangen und dadurch rechtsverbindlich. (siehe auch Völkerrecht). Die AEMR fasst in 29 Artikeln die Rechte und Pflichten aller Menschen zusammen.
Zur AEMR

Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Zivile Rechte, …

auch Zivilpakt (deutsch: IPBPR, englisch: ICCPR) genannt, trat am 23.03.1976 in Kraft. Er ist einer der im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Er garantiert die sogenannten → Rechte der ersten Generation. Darunter fallen das Recht auf Leben, das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen sowie ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Sprache. Im Rahmen des IPBPR ist der UN-Menschenrechtsausschuss eingerichtet worden. Ihm obliegt die Prüfung und ggf. Durchsetzung, der im Pakt aufgeführten Rechte in den Vertragsstaaten. IPBPR

Der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, …
kurz Sozialpakt (deutsch: IPWKS, englisch: ICESCR) genannt. Er trat am 03.01.1976 in Kraft. Hierin sind unter anderem das Recht auf Arbeit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Bildung festgehalten. IPWSK

Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierungen (ICERD) …
verbietet es die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder nationaler Herkunft und geht dabei über den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinaus. In Kraft trat das Übereinkommen am 04.01.1969. zum englischen Text: http://www2.ohchr.org/english/law/cerd.htm

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau (CEDAW) …
trat am 03.09.1980 in Kraft. Die sogenannte „Frauenrechtskonvention“ verbietet jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die eine Ungleichbehandlung von Frauen zum Ziel hat. Frauenrechtskonvention

Die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) …

trat am 26.06.1987 in Kraft. Sie definiert Folter und legt fest, wie diese verhindert, verfolgt und bestraft werden sollte. Der offizielle Name „Anti-Folter-Konvention“ lautet „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“. Anti-Folter-Konvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) …

vom 20.11.1989 legt Standards zum weltweiten Schutz von Kindern fest. Sie ist die UN-Konvention mit der weltweit höchsten Akzeptanz – bis auf Somalia und die USA hatten bis 2008 alle Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Dies bedeutet jedoch kein Ende der weltweiten Kinderrechtsverletzungen. http://www.unicef.de/fileadmin/content_media/projekte/themen/PDF/UN-Kinderrechtskonvention.pdf

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien (CMW), …

auch Wanderarbeiterkonvention genannt, soll die Rechte von Migranten mit Arbeitnehmerstatus, Saison- und Gelegenheitsarbeitern stärken. Sie trat am 01.07.2003 in Kraft. Zum englischen Text: http://www.un.org/documents/ga/res/45/a45r158.htm

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) …

trat 1953 in Kraft. Sie ist eines von mehreren regionalen Abkommen, die neben den UN-Konventionen existieren. Sie begründete mehrere Institutionen zur Durchsetzung der Menschenrechte in Europa, etwa den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die Europäische Menschenrechtskommission. Zum deutschen Text: http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/F45A65CD-38BE-4FF7-8284-EE6C2BE36FB7/0/German.pdf

Die Europäische Sozialcharta (ESC), …

seit 26.02.1965 in Kraft, garantiert sie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die nicht in der Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst werden. Sie ist daher die europäische Variante des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Zur Europäischen Sozialcharta: http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/035.htm

Das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (FCNM) …

in Kraft getreten am 01.02 1998, soll die Gleichstellung nationaler Minderheiten fördern, indem es angemessene Voraussetzungen zur Erhaltung und Entwicklung der Identität fordert.
Deutscher Text: http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/157.htm

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention (ACHR) …

wurde am 18.07.1978 rechtsverbindlich. Sie soll die Integration innerhalb des Kontinents durch die Stärkung von Demokratie und Menschenrechten fördern. Sie legt die Grundlage für den Interamerikanischen Menschengerichtshof, der jedoch weniger häufig als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen wird.

Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (ACHPR), …

auch „Banjul-Charta“ genannt, trat am 21.10.1986 in Kraft. Mit ihr sollten die besonderen Verhältnisse in Afrika berücksichtigt werden. Zum englischen Text: http://www.achpr.org/english/_info/charter_en.html

Die Arabische Charta der Menschenrechte …

wurde am 15.09.1994 vom Rat der Arabischen Liga verabschiedet. Aufgrund mangelnder Ratifikationen ist sie jedoch völkerrechtlich nicht verbindlich (Stand 2008). Im Jahr 2004 wurde sie nach internationalen Menschenrechtsvorgaben überarbeitet, wird diesen jedoch noch nicht gerecht. Zum englischen Text: http://www1.umn.edu/humanrts/instree/arabhrcharter.html

Menschenrechtsnormen

Menschenrechtsnormen sind generelle und abstrakte Regelungen, die den Schutz der Menschen-rechte zum Ziel haben. Eine solche Norm ist immer eine so genannte „Soll-Vorschrift“. Sie enthält also einen Appell an den Staat und an dessen Bürger, die Norm einzuhalten. Es ist strittig, ob es einen Katalog von Kernnormen geben müsse, um die Menschenrechte besser zu schützen. Bis zum Jahr 2008 gab es keine international verbindliche Einigung auf einen Katalog unverzichtbarer Menschenrechtsnormen. Gemäß Völkergewohnheitsrecht gelten bisher folgende vier Normen als menschenrechtlicher Minimalstandard:

  • das Recht auf Leben
  • die Freiheit von Folter
  • die Freiheit von Sklaverei
  • die Freiheit von (Rassen-)Diskriminierung
  • Menschenrechtsstandards
  • Politische Rechte

Politische Rechte sind sämtliche verfassungsmäßigen Rechte, die es den Bürgern eines Staates ermöglichen, an der politischen Willensbildung teilzuhaben. Dazu gehören etwa das Wahlrecht, das Recht auf Beitritt zu politischen Parteien, das Recht, Vereinigungen zu gründen, sich frei zu versammeln und an Veranstaltungen teilzunehmen, die eigene Meinung frei zu äußern und Informationen zu erhalten. Nicht alle politischen Rechte werden auch allen im Land lebenden Menschen zugestanden. Sie werden beispielsweise durch das Alter, die Mündigkeit (→ Rechtsunmündigkeit), die Staatsbürgerschaft und teilweise auch den Wohnsitz beschränkt.

Rechte der ersten Generation

Unter Rechten der ersten Generation versteht man politische und bürgerliche Freiheiten. Erste Überlegungen hierzu begannen im 17. und 18. Jahrhundert, der Einfluss des Staates auf seine Bürger sollte begrenzt werden. Rechte der ersten Generation sind Bürgerliche Rechte, Justizielle Rechte und Politische Rechte. Sie sind im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt Menschenrechtskonventionen.

Rechte der zweiten Generation

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gelten als Rechte der zweiten Generation. Sie sollen den gleichen Zugang aller Menschen zu wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Gütern sichern. Während des Ost-West-Konflikts sahen die „sozialistischen“ Länder, aber auch manche Entwicklungsländer, die Verwirklichung wirtschaftlicher und sozialer Rechte als Voraussetzung für die politischen Rechte an. Menschenrechtsorganisationen wie die IGFM, sahen darin den Versuch mancher Regierungen, bestimmte Menschenrechtsverletzungen in ihren Ländern zu rechtfertigen. In den westlich geprägten Demokratien wurde die Anerkennung bürgerlicher Freiheiten in jedem Fall als unumgänglich angesehen. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ( Menschenrechtskonventionen) ist die rechtliche Grundlage zu deren Durchsetzung. Siehe auch Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Rechte der dritten Generation

Die sogenannten Solidarrechte sind die Rechte der dritten Generation. Sie umfassen kollektive Rechte von Gesellschaften und Völkern, etwa das Recht auf Entwicklung (Entwicklungsrecht), Frieden und eine gesunde Umwelt. Sie sind in der Literatur umstritten – nicht wegen ihrer Existenz, sondern ob ihrer Geltung als Menschenrechte. Kritiker befürchten, dass sie bestimmten Regimen als Rechtfertigung zur Beschneidung individueller Menschenrechte dienen könnten. Außerdem wird ihre rechtliche Unbestimmtheit beanstandet. Dennoch wurden einige kollektive Rechte bereits in Menschenrechtsübereinkommen anerkannt, etwa in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Menschenrechtskonventionen).

Soft law

Soft law bezeichnet zwischenstaatliche Übereinkünfte, die völkerrechtlichen Verträgen sehr ähnlich sehen, allerdings keine rechtlich Bindung bewirken. Gerne wird dieses „weiche Völkerrecht“ als politisch-moralische Verpflichtung betrachtet. Wenn eine rechtlich verbindliche Einigung nicht möglich ist, schließen Internationale Organisationen oder Konferenzen oft solche Übereinkünfte. Soft law kann jedoch auch zur Unterstützung bereits geltender oder im Entstehen befindlicher Rechtsnormen genutzt werden. Bekanntestes Beispiel von weichem Völkerrecht ist die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE-Schlussakte) von 1975 (Menschenrechtsinstrumente).

Universalität der Menschenrechte

Unter der Universalität der Menschenrechte versteht man die Auffassung, dass die Menschenrechte unabhängig von Kultur oder Geschichte für alle Menschen gleichermaßen gültige Rechte sind. Diese Rechte sind unveräußerlich, folgen aus dem → Naturrecht und gründen sich daher auf die Würde und die Autonomie des Menschen. Sie sollen das Individuum vor staatlicher Gewalt schützen. In einer abgeschwächten Form des Universalismus wird ein sekundärer Einfluss von Kultur auf die Bildung von Menschenrechten akzeptiert. Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948 wird als eine erste umfassende Verankerung der Universalität der Menschenrechte im internationalen Rechtssystem gesehen. Sie enthält Werte, die allen Kulturen gemein sind, und ist damit nicht nur speziell auf die westliche Kultur zugeschnitten.

Völkergewohnheitsrecht

Völkergewohnheitsrecht ist eine ungeschriebene Rechtsquelle, welche nicht ausdrücklich durch einen Gesetzgeber oder eine Vereinbarung zwischen Staaten erlassen wurde.
Es entwickelt sich aufgrund langjähriger Praxis der Staaten („Gewohnheit“), Art. 38 Abs. 1 lit b IGH-Statut. Eine bloße Wiederholung von staatlichen Handlungen genügt jedoch nicht, um Völkergewohnheitsrecht zu erzeugen. Hinzukommen muss eine erwiesene, einheitliche Rechtsüberzeugung der Staaten, rechtlich zu diesem Verhalten verpflichtet zu sein.

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (auch WSK-Rechte genannt) bezeichnet man auch als Rechte der zweiten Generation. Sie sollen dem Einzelnen Zugang zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gütern garantieren. Zu den wirtschaftlichen Rechten gehören etwa das Recht auf Arbeit und einen angemessenen Lebensstandard. Die sozialen Rechte umfassen das Recht auf Bildung oder auf Gründung einer Familie. Die kulturellen Rechte schließlich beziehen sich auf das Recht zur Teilnahme am kulturellen Leben einer Gesellschaft. Niedergeschrieben sind diese Rechte im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Menschenrechtskonventionen).

5. Februar 2015